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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 18
Wiederholung der staatlichen Prüfung
(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben nicht bestanden hat, kann diese zweimal jeweils zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.
(2) Die Ergebnisse bestandener Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben werden auf Antrag angerechnet.