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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 16
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1) 1Der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, führt zur Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung mit „ungenügend“. 2In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. 3Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.