Inhalt

BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 11
Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter), oder des Praktikumsbetreuers oder seines Beauftragten, nachzukommen.
(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
1.
Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
2.
Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter oder Auflösung des Ausbildungsvertrags über das begonnene Praktikum durch den Ausbilder oder
3.
Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.
(3) 1Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.
(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
2.
durch das Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder
3.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.
(5) 1Ergeben sich im Lauf der Ausbildung oder Prüfung berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Ausbildungsteilnehmers, ist die Technische Universität München verpflichtet, die Eignung gutachterlich feststellen zu lassen. 2Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist der Ausbildungsteilnehmer von der Ausbildung bzw. Prüfung insgesamt auszuschließen.