Inhalt

BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 10
Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsvorsitzende für die staatlichen Prüfungen wird jeweils von der Technischen Universität München bestellt.
(2) Als Prüfer können durch den Prüfungsvorsitzenden eingesetzt werden:
1.
Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes),
2.
Professoren im Ruhestand,
3.
wissenschaftliche Assistenten,
4.
hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter,
5.
Lehrbeauftragte,
6.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
7.
fachlich besonders ausgewiesene Lehrpersonen der einzelnen Ausbildungsrichtungen.
(3) Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht in den Prüfungen, der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der Durchführung und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.
(4) 1Jede Prüfungsaufgabe wird grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. 2Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. 3Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. 4In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote gemäß § 15 Abs. 2 zu bilden.
(5) 1Der Prüfungsvorsitzende organisiert und leitet die Prüfung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Er
1.
überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen,
2.
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung,
3.
entscheidet über den Einsatz der Prüfer gemäß Abs. 3;
4.
entscheidet über die Auswahl der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Arbeiten,
5.
stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.