AELFV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 16.06.2005
§ 3
Aufsichtsbehörden
(1) Die Ämter unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums.
(2) Im Bereich Landwirtschaft unterstehen die Ämter abweichend von Abs. 1 der Aufsicht
1.
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
a)
in Haushalts- und Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Dienstaufsicht,
b)
in Förderangelegenheiten,
c)
bei der Arbeitsorganisation der Fachrechtskontrollen,
2.
der Landesanstalt für Landwirtschaft im Vollzug der Vorschriften über die pflanzliche und tierische Erzeugung,
3.
der Regierungen
a)
bei Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange und als Fachbehörde,
b)
in Angelegenheiten des Grundstückverkehrsgesetzes,
c)
in Angelegenheiten der Gemeinwohlberatung und der Unternehmensberatung,
d)
in Angelegenheiten der Ernährungsbildung und der Hauswirtschaft,
e)
in Angelegenheiten der Berufsausbildung in den Berufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft und Fachpraktikerin Hauswirtschaft,
f)
bei dem Lehrkräfteeinsatz an den staatlichen Landwirtschaftsschulen, den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Ökologischer Landbau, den staatlichen Höheren Landbauschulen und den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Landbau sowie mit Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
g)
in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements in der Berufsbildung,
h)
in Angelegenheiten des Bildungsprogramms Landwirtschaft,
i)
in Angelegenheiten der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sowie des Katastrophenschutzes.