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BayALKISV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 03.02.2006
§ 4
Protokollierung
(1) 1Die Behörde, bei der das Abrufverfahren eingerichtet ist, sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stellen protokollieren für jeden Abruf oder Zugriff folgende Angaben:
1.
eindeutige Ordnungsmerkmale der abgerufenen oder zugegriffenen Datensätze,
2.
Angaben zur abrufenden Stelle und Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder Angaben zur verarbeitenden oder nutzenden Stelle und Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 2),
3.
Geschäfts- oder Aktenzeichen,
4.
Zeitpunkt des Abrufs,
5.
den Grund des Abrufs, soweit der Abruf nicht durch Gerichte, Behörden und Notare erfolgt.
2Die Protokollierung erfolgt für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe und Zugriffe, für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Vermessungsverwaltung.
(2) 1Die berechtigten Personen oder Stellen, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegen, müssen sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Datenverarbeitungsanlage und ihrer Benutzung sowie eine einzelfallbezogene und stichprobenartige Kontrolle der Abrufe auf ihre Zulässigkeit durch die in § 3 Abs. 1 Satz 4 genannten Stellen zu dulden, auch wenn hierfür kein konkreter Anlass besteht. 2Im Übrigen richtet sich die Kontrolle der Abrufe durch die übermittelnde Stelle nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes.
(3) 1Die protokollierten Daten dürfen nur für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke verarbeitet werden und werden für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereitgehalten. 2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
(4) Die für Protokollzwecke verarbeiteten Daten werden nach Ablauf des auf die Erstellung des Protokolls folgenden Kalenderjahres gelöscht.