BayALKISV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 03.02.2006
§ 2
Teilnahmevoraussetzungen
(1) 1Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 darf den in § 133 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung genannten Personen und Stellen erteilt werden. 2Sie darf ferner Versorgungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung für ihr Versorgungsgebiet sowie Personen oder Stellen erteilt werden, die die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betreiben.
(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass
1.
der automatisierte Datenabruf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessen berücksichtigt,
2.
der automatisierte Datenabruf unter Berücksichtigung der Aufgaben der beteiligten Stellen, insbesondere wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
3.
auf Seiten des Empfängers geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine rechtmäßige Verarbeitung sicherzustellen, und
4.
auf Seiten der Behörde, bei der gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VermKatG das automatisierte Abrufverfahren eingerichtet ist, die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs der Behörde nicht zu erwarten ist.