AKDB
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.05.1971

Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern
(AKDB)
Vom 26. Mai 1971
(BayRS II S. 416)
BayRS 2020-9-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-9-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 45 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 14 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der elektronischen Datenverarbeitung im Freistaat Bayern1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 200–3–I
§ 1
1Der vom Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag und dem Landkreisverband Bayern geschaffenen Einrichtung für den Aufbau und die Durchführung der Datenverarbeitung im kommunalen Bereich wird die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit verliehen. 2Sie führt die Bezeichnung „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)“.
§ 2
(1) Aufgabe der AKDB ist es, für die rationelle Erledigung automationsfähiger Arbeiten, die ihr von den kommunalen Gebietskörperschaften, dem Staat oder Dritten übertragen werden, zu sorgen; dabei soll die AKDB die Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung im kommunalen Bereich aufeinander abstimmen und die Zusammenarbeit und den Datenaustausch sicherstellen.
(2) Die AKDB kann kommunale Datenverarbeitungszentralen betreiben.
§ 3
1Die AKDB unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 2Ihre Verhältnisse werden durch Satzungen geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bedürfen. 3Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die staatliche Aufsicht gelten entsprechend.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1971 in Kraft3).

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. Mai 1971 (GVBl. S. 202)