AKDB
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.05.1971
§ 2
(1) Aufgabe der AKDB ist es, für die rationelle Erledigung automationsfähiger Arbeiten, die ihr von den kommunalen Gebietskörperschaften, dem Staat oder Dritten übertragen werden, zu sorgen; dabei soll die AKDB die Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung im kommunalen Bereich aufeinander abstimmen und die Zusammenarbeit und den Datenaustausch sicherstellen.
(2) Die AKDB kann kommunale Datenverarbeitungszentralen betreiben.