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AKDB
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.05.1971
§ 1
1Der vom Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag und dem Landkreisverband Bayern geschaffenen Einrichtung für den Aufbau und die Durchführung der Datenverarbeitung im kommunalen Bereich wird die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit verliehen. 2Sie führt die Bezeichnung „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)“.