AGZweigstV
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 30.05.1973
§ 3
(1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.
(2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
1.
Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,
2.
Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,
3.
Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,
4.
Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
5.
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.