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BayAGWVG
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 10.08.1994
Art. 4
Öffentliche Bekanntmachung (Zu § 67 WVG)
Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.