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AGVwGO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.06.1992
Art. 5
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.