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BayAGTierNebG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 11.08.1978
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Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(BayAGTierNebG)
Vom 11. August 1978
(BayRS V S. 439)
BayRS 7831-4-U

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (BayAGTierNebG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-4-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist
Art. 1
Beseitigungspflichtige
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind beseitigungspflichtige Körperschaften im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG). 2Sie erfüllen damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
(2) 1Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG werden wie folgt bestimmt: Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestimmen für ihr eigenes Gebiet durch Rechtsverordnung, bei welchem Betrieb (Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage) sie ihrer Beseitigungspflicht nach Absatz 1 nachkommen. 2Dabei sind insbesondere der Tierbestand, der Anfall der Konfiskate und Schlachtabfälle, die Verkehrsverhältnisse sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen. 3Sie können die Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterschiedlich festsetzen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben bei der Festlegung der Einzugsbereiche sicherzustellen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung in einem leistungsfähigen Betrieb gewährleistet ist.
(4) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 dürfen frühestens vier Wochen nach ihrer Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft treten.
Art. 2
Kosten und Entgelte
(1) 1Für tierische Nebenprodukte hat der Beseitigungspflichtige ein angemessenes Entgelt zu gewähren, wenn der Wert der aus ihnen gewonnenen Produkte den Aufwand für die Beseitigung wesentlich übersteigt. 2Deckt der Wert der Produkte trotz sparsamer und rationeller Betriebsführung sowie Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten den Aufwand für ihre Beseitigung nicht, sollen die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern für die Beseitigung kostendeckender Gebühren auf Grund einer Gebührensatzung oder kostendeckende privatrechtliche Entgelte erheben; Inhaber von Betrieben, denen die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen ist, können für die Beseitigung von den Besitzern ein privatrechtliches Entgelt verlangen. 3Für die Erhebung der Gebühren gelten Art. 2 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß Mustersatzungen vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen werden, Art. 8 und 12 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 2 erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern von abholpflichtigem Vieh im Sinn des Tiergesundheitsgesetzes Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zur Deckung von 25 v. H. der Kosten für die Verarbeitung dieser Tiere bis zur endgültigen Beseitigung sowie von 100 v. H. der Kosten für die Ermittlung und Anforderung der Gebühren oder Entgelte. 2Im Übrigen ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands ohne Berücksichtigung der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte, der ihm in einem Geschäftsjahr nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstanden ist. 3Der Ersatzanspruch mindert sich um die nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte, soweit diese zur Deckung von 25 v. H. der Kosten für die Beseitigung der Tiere erhoben worden sind. 4Zur Prüfung von Ersatzansprüchen kann die Tierseuchenkasse die Geschäftsunterlagen der Antragsteller einsehen. 5Der Staat erstattet der Tierseuchenkasse ein Drittel des nicht gedeckten, ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstandenen Aufwands der Beseitigungspflichtigen ohne Berücksichtigung der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte.
(3) 1Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten nicht für abholpflichtiges Vieh im Sinn des Tiergesundheitsgesetzes, das
1.
der gesetzlichen Testpflicht auf TSE oder BSE unterliegt oder
2.
auf Grund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet oder getötet worden ist.
2In diesem Fall ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands, der ihm in einem Geschäftsjahr nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstanden ist. 3Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 4Der Staat erstattet der Tierseuchenkasse die Hälfte dieses Betrags.
(4) Für tierische Nebenprodukte, die auf Grund einer Bestimmung nach § 6 Abs. 2 TierNebG auch in Betrieben außerhalb des Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden dürfen, können Vereinbarungen über die Kosten und Entgelte getroffen werden.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Besitzer von abholpflichtigem Vieh, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Art. 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft1).
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Art. 1 Abs. 1, Art.2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Art.4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 5 Abs. 2 mit Wirkung vom 7. September 1976 in Kraft.

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525).