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BayAGTierNebG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 11.08.1978
Art. 1
Beseitigungspflichtige
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind beseitigungspflichtige Körperschaften im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG). 2Sie erfüllen damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
(2) 1Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG werden wie folgt bestimmt: Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestimmen für ihr eigenes Gebiet durch Rechtsverordnung, bei welchem Betrieb (Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage) sie ihrer Beseitigungspflicht nach Absatz 1 nachkommen. 2Dabei sind insbesondere der Tierbestand, der Anfall der Konfiskate und Schlachtabfälle, die Verkehrsverhältnisse sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen. 3Sie können die Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterschiedlich festsetzen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben bei der Festlegung der Einzugsbereiche sicherzustellen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung in einem leistungsfähigen Betrieb gewährleistet ist.
(4) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 dürfen frühestens vier Wochen nach ihrer Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft treten.