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AGTPG
Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 24.11.1999
Art. 8
Auskunftsverpflichtung
(1) Auf Verlangen hat die Leitung eines Entnahmekrankenhauses dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft zu erteilen über
1.
die Zahl der im Entnahmekrankenhaus auf Intensivstationen verstorbenen Patienten, die als potentielle Organspender oder Organspenderinnen in Frage gekommen wären,
2.
die Zahl der tatsächlich durchgeführten Hirntodfeststellungen bei Patienten nach Nr. 1,
3.
die Gründe für nicht erfolgte Hirntodfeststellungen bei Patienten nach Nr. 1,
4.
durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 TPG.
(2) Auf Verlangen hat der Transplantationsbeauftragte oder die Transplantationsbeauftragte eines Entnahmekrankenhauses dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft über die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nach Art. 7 Abs. 1 sowie nach § 9b Abs. 2 TPG zu erteilen.
(3) 1Auf Verlangen hat die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 6, nach § 11 Abs. 1a, 1b, 4 TPG sowie nach dem Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG zu erteilen, soweit hiervon die Organspende und -transplantation in Bayern betroffen ist. 2Die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG soll das Staatsministerium regelmäßig schriftlich oder in Textform unterrichten über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der Transplantationsbeauftragten in den Entnahmekrankenhäusern in Bayern.
(4) Das Staatsministerium darf die Daten nach Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Transplantationsgesetzes verarbeiten.