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AGTPG
Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 24.11.1999
Art. 7
Aufgaben
(1) 1Im Rahmen der nach § 9b Abs. 2 TPG übertragenen Aufgaben hat der Transplantationsbeauftragte insbesondere
1.
die Krankenhausleitung in allen Belangen der Organspende zu beraten,
2.
die für die Organspende zu leistende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Bereich zu koordinieren,
3.
die Tätigkeit der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Koordinierungsstelle vor Ort zu unterstützen, insbesondere an der Organisation der Organentnahme mitzuwirken, und
4.
im Zusammenwirken mit dem zuständigen Mitarbeiter oder der zuständigen Mitarbeiterin der Koordinierungsstelle eine soweit möglich interdisziplinäre Betreuung der Angehörigen des potentiellen Organspenders oder der potentiellen Organspenderin sicherzustellen.
2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen Transplantationsbeauftragte insbesondere das Intensivpflegepersonal einbeziehen.
(2) Die Transplantationsbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig im erforderlichen Umfang an fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen.