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AGTPG
Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 24.11.1999
Art. 1
Zuständigkeiten
(1) Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:
1.
die allgemeinen staatlichen und die kommunalen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
3.
die Bayerische Landesärztekammer,
4.
die Bayerische Landesapothekerkammer,
5.
die Krankenhäuser,
6.
die Deutsche Stiftung Organtransplantation, Region Bayern sowie
7.
die Transplantationsbeauftragten.
(2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium).