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AGSGG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 07.10.1982
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Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern
(Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz – AGSGG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1982
(BayRS IV S. 560)
BayRS 33-1-A

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Sozialgerichtsgesetz-Ausführungsgesetz (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist
Art. 1
Sozialgerichte
(1) 1Sozialgerichte werden errichtet mit Sitz
1.
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
2.
in Landshut für den Regierungsbezirk Niederbayern,
3.
in Regensburg für den Regierungsbezirk Oberpfalz,
4.
in Nürnberg für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
5.
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
6.
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
7.
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.
2Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
(2) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht München sind auch zuständig für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben, diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und Unterfranken.
Art. 2
Landessozialgericht
1Für den Freistaat Bayern wird ein Landessozialgericht mit Sitz in München errichtet; es führt die Bezeichnung „Bayerisches Landessozialgericht“. 2In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sechs Senaten.
Art. 3
Verordnungermächtigung
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln.
Art. 3a
Übergangsvorschrift
1Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. 2Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.
Art. 4
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.1)

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. Dezember 1953 (Nr. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. Dezember 1953, S. 195).