Inhalt

AGSGG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 07.10.1982
Art. 2
Landessozialgericht
1Für den Freistaat Bayern wird ein Landessozialgericht mit Sitz in München errichtet; es führt die Bezeichnung „Bayerisches Landessozialgericht“. 2In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sechs Senaten.