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AGSGG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 07.10.1982
Art. 1
Sozialgerichte
(1) 1Sozialgerichte werden errichtet mit Sitz
1.
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
2.
in Landshut für den Regierungsbezirk Niederbayern,
3.
in Regensburg für den Regierungsbezirk Oberpfalz,
4.
in Nürnberg für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
5.
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
6.
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
7.
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.
2Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
(2) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht München sind auch zuständig für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben, diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und Unterfranken.