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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 92
Qualitätsprüfungen
Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.