AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 89
Festsetzung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale
(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB XII ist das Staatsministerium.
(2) Zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.