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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 7
Zuständigkeiten
(1) Für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen.
(2) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fünften (SGB V) und Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.
(5) 1Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Gesundheit und Pflege prüft die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften, der Kassenärztlichen Vereinigungen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern sowie der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V und führt Prüfungen nach § 252 Abs. 5, § 266 Abs. 8 Nr. 9 SGB V durch. 2Soweit Aufgaben auf Dritte übertragen werden, erstreckt sich das Prüfrecht des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung auch auf diese. 3Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. 4Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig. 5Es setzt die zu erstattenden Kosten der Prüfungen fest. 6Das Nähere hierzu, insbesondere zur Kostenaufteilung, zu Pauschalierungen und Vorschüssen, regelt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Rechtsverordnung.