AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 75
Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden
Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen obliegen, durchführen.