AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 67
Amtliche Beglaubigungen
Zur amtlichen Beglaubigung von
1.
Abschriften nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Unterlagen im Sinn von § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und
2.
Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X
sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X).