Inhalt

AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 61
Vereinsbeistandschaften
(1) 1Mit Zustimmung des Elternteils, Vormunds oder der Pflegeperson, der oder die eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. 2Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn der Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson dies wünscht und die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 3Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) 1Das schriftliche Verlangen nach Beendigung der Beistandschaft nach § 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB ist an das Jugendamt zu richten; dieses teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. 2Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson schriftlich verlangt.