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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 52
Zuständigkeit für die Kostenerstattung
1Für die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis. 2Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen.