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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 15
Örtliche Träger
1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Soweit sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, erfüllen sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung; sie handeln dabei im eigenen Wirkungskreis.