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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 10a
Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung
Die Beamten und Beamtinnen bei den landesunmittelbaren Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung sind Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Körperschaft.