AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 7b
Gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1
(1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden.
(2) Solange ein Sperrvermerk nach § 64 PStG in einem Registereintrag eingetragen ist, unterliegt dieser gesperrte Registereintrag nicht der gegenseitigen Benutzung.
(3) 1Für den Zugriff eines anderen Standesamts sind nur die in Anlage 1 zur Personenstandsverordnung (PStV) aufgeführten Suchfelder zulässig. 2Eine Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, wenn die Suchfelder so ausgefüllt sind, dass höchstens 20 Personen betroffen sind.