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BayAGPIDV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.12.2014
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Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung
(BayAGPIDV)
Vom 17. Dezember 2014
(GVBl S. 542)
BayRS 453-2-G

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung (BayAGPIDV) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 542, BayRS 453-2-G), das durch § 1 Abs. 301 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Zentren für Präimplantationsdiagnostik
(1) Zuständig für die Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (im Folgenden: Staatsministerium).
(2) Zentren für Präimplantationsdiagnostik in Bayern dürfen Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik erst nach zustimmender Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik durchführen.
Art. 2
Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik
(1) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 5 bis 7 der Präimplantationsdiagnostikverordnung wird die „Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik“ mit Sitz in München errichtet. 2Sie kann sich zur Erledigung ihrer Geschäfte einer beim Staatsministerium eingerichteten Geschäftsstelle bedienen.
(2) Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik prüft und bewertet die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes nur dann, wenn eine Maßnahme der Präimplantationsdiagnostik an einem bayerischen Zentrum für Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden soll.
(3) 1Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik setzt sich wie folgt zusammen:
1.
aus der Fachrichtung Medizin je eine Fachärztin oder ein Facharzt für
a)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin,
b)
Humangenetik,
c)
Kinder- und Jugendmedizin und
d)
Psychiatrie und Psychotherapie,
2.
aus der Fachrichtung Recht eine Juristin oder ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt,
3.
aus der Fachrichtung Ethik eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der durch wissenschaftliche oder berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin ausgewiesen ist, und
4.
je einem Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen
a)
der Patientinnen und Patienten und
b)
der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung.
2Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation bestellt.
(4) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt, im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Dauer der Amtsperiode aus, wird für die restliche Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(5) 1Die Mitarbeit in der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik erfolgt ehrenamtlich. 2Reisekosten werden entsprechend den Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet.
(6) 1Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf. 2Sie bestimmt aus ihren Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen und gibt ihre Bewertungen rechtsverbindlich ab.
(7) 1Die Kosten der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik werden vom Staat getragen. 2Die von ihr festgesetzten Gebühren und Auslagen fließen dem Staat zu; die Bestimmungen des Kostengesetzes finden Anwendung.
(8) 1Das Staatsministerium kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik überprüfen. 2Die Ethikkommission gibt ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über alle ihre Angelegenheiten und Entscheidungen. 3Hält die oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Kommission für rechtswidrig, hat sie oder er sie zu beanstanden und vor Bekanntgabe die Entscheidung des Staatsministeriums herbeizuführen. 4Das Staatsministerium kann rechtswidrige Entscheidungen der Ethikkommission aufheben.
Art. 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl S. 46, BayRS 1102-5-S) tritt am 1. Januar 2015 außer Kraft.
München, den 17. Dezember 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer