AGO
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 12.12.2000

Abschnitt I Dienstgebäude und Diensträume

§ 28 Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden
§ 29 Benutzung und Unterhaltung von Dienstgebäuden
§ 30 Anbieten von Waren und Dienstleistungen
§ 31 Politische Betätigung
§ 32 Sammlungen