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AGO
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 12.12.2000
§ 3
Vollzug
(1) Diese Geschäftsordnung enthält Rahmenvorschriften, die die Behörden für ihren Bereich ergänzen können.
(2) 1Die Beschäftigten sind mit dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise vertraut zu machen. 2Sie wirken an der steten Verbesserung der Aufgabenerfüllung im Sinn des § 2 mit.
(3) 1Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich zur Erprobung neuer Organisationsgrundsätze, Verfahren oder Techniken von einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung zeitlich befristet abweichende Regelungen zulassen. 2Unbefristete Abweichungen von zwingenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung bedürfen des Benehmens des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.