Inhalt

AGIHKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.03.1958
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(AGIHKG)
Vom 25. März 1958
BayRS 701-1-W

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 701-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 314 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
(1) Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern1) vom 18. Dezember 1956, BGBl. I S. 920) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Aufsichtsbehörde).
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann nach fruchtloser Anwendung anderer Aufsichtsmittel die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. 2Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 701-1
Art. 2
(aufgehoben)
Art. 3
(1) 1Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. 2Zur Durchführung der Rechnungslegung geben sich die Industrie- und Handelskammern Richtlinien für die Prüfung der Jahresrechnung. 3Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Jahresrechnung prüft.
Art. 4
Die Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, Beamte zu ernennen.
Art. 5
Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen zu führen.
Art. 6
(1) Zuständig für die Berufung der Beauftragten der Arbeitnehmer im Berufsbildungsausschuss (§ 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) ist die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Beauftragten der Arbeitnehmer sind aus Listen zu berufen, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen (§ 77 Abs. 2 BBiG) bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind die Sitze unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten auf die vorschlagsberechtigten Organisationen anteilmäßig zu verteilen. 3Die Bestellung ist in der Reihenfolge jeder Vorschlagsliste vorzunehmen.
(3) Entfällt bei einem Ausschußmitglied eine Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es als Mitglied abzuberufen.
Art. 7
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe, natürliche Personen als Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sind ermächtigt, für Sachverständige nach Abs. 1 durch Satzung die in § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften zu erlassen, soweit nicht die Staatsregierung von der Ermächtigung nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht hat.
Art. 8
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten, aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes1) genannten Aufgaben geboten erscheint. 2Die Auflösung hat im Weg der Vereinigung mit einer anderen Industrie- und Handelskammer zu erfolgen; diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Kammer. 3Werden Kammerbezirke geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 701-1
Art. 9
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung weitere Aufgaben zu übertragen.
Art. 10
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958 in Kraft6).
(2) Es gelten folgende Übergangsvorschriften:
1.
Anträge auf Bestellung als Sachverständiger, die vor dem Außerkrafttreten des Sachverständigengesetzes bei der zuständigen Regierung eingegangen sind, werden von dieser nach dem bisherigen Recht verbeschieden.
2.
Für die Aufsicht über Sachverständige, die auf Grund des Sachverständigengesetzes öffentlich bestellt und beeidigt worden sind, sowie für Rücknahme und Widerruf einer solchen Bestellung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Sachverständige seine Hauptniederlassung hat.
3.
Die nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes erlassene Satzung gilt auch für Sachverständige, die auf Grund des Sachverständigengesetzes öffentlich bestellt und beeidigt worden sind, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Erlöschen der Bestellung. In der Satzung nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes können die Industrie- und Handelskammern ein vereinfachtes Verfahren zur Bestellung von solchen Sachverständigen regeln, die für das betroffene Sachgebiet bereits von einer Regierung öffentlich bestellt und beeidigt wurden.
4.
Die öffentliche Bestellung eines von einer Regierung bestellten Sachverständigen erlischt, wenn
a)
der Sachverständige auf die Bestellung verzichtet oder seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptwohnsitz aus dem Gebiet des Freistaates Bayern verlegt;
b)
die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.

6) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. März 1958 (GVBl. S. 40)