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AGIHKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.03.1958
Art. 9
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung weitere Aufgaben zu übertragen.