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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.03.1958
Art. 8
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten, aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes1) genannten Aufgaben geboten erscheint. 2Die Auflösung hat im Weg der Vereinigung mit einer anderen Industrie- und Handelskammer zu erfolgen; diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Kammer. 3Werden Kammerbezirke geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 701-1