Inhalt

AGIHKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.03.1958
Art. 7
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe, natürliche Personen als Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sind ermächtigt, für Sachverständige nach Abs. 1 durch Satzung die in § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften zu erlassen, soweit nicht die Staatsregierung von der Ermächtigung nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht hat.