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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.03.1958
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Art. 10
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958 in Kraft6).
(2) Es gelten folgende Übergangsvorschriften:
1.
Anträge auf Bestellung als Sachverständiger, die vor dem Außerkrafttreten des Sachverständigengesetzes bei der zuständigen Regierung eingegangen sind, werden von dieser nach dem bisherigen Recht verbeschieden.
2.
Für die Aufsicht über Sachverständige, die auf Grund des Sachverständigengesetzes öffentlich bestellt und beeidigt worden sind, sowie für Rücknahme und Widerruf einer solchen Bestellung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Sachverständige seine Hauptniederlassung hat.
3.
Die nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes erlassene Satzung gilt auch für Sachverständige, die auf Grund des Sachverständigengesetzes öffentlich bestellt und beeidigt worden sind, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Erlöschen der Bestellung. In der Satzung nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes können die Industrie- und Handelskammern ein vereinfachtes Verfahren zur Bestellung von solchen Sachverständigen regeln, die für das betroffene Sachgebiet bereits von einer Regierung öffentlich bestellt und beeidigt wurden.
4.
Die öffentliche Bestellung eines von einer Regierung bestellten Sachverständigen erlischt, wenn
a)
der Sachverständige auf die Bestellung verzichtet oder seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptwohnsitz aus dem Gebiet des Freistaates Bayern verlegt;
b)
die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.

6) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. März 1958 (GVBl. S. 40)