AGGlüStV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.12.2007
Art. 9
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
2.
zulässige Glücksspiele der Anbieter nach Art. 1 Abs. 3 und 4,
3.
die Glücksspiele der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV 2021 erlaubt werden kann,
4.
eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erforderlich ist,
5.
die Einzelheiten zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, insbesondere zu Inhalt und Umfang der an die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Verpflichteten jeweils zu stellenden Anforderungen.