AGGlüStV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.12.2007
Art. 7a
Wettvermittlung in Annahmestellen
(1) 1Ist ein Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diesen auch in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen im Nebengeschäft erfolgen. 2 Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
1.
alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden,
2.
Wetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden,
3.
Sportereignisse nicht übertragen und
4.
Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden.
2Art und Umfang der äußeren Gestaltung müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen. 3 Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.