Inhalt

AGG 10
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.1984
Art. 3
Das Staatsministerium unterrichtet über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihm angeordnet worden sind, auf Anforderung, mindestens aber einmal im Jahr, das Parlamentarische Kontrollgremium in geheimer Sitzung.