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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes
(Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG)
Vom 23. Juni 1981
(BayRS IV S. 483)
BayRS 300-1-1-J

Vollzitat nach RedR: Gerichtsverfassungsausführungsgesetz (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) geändert worden ist
Art. 1
Handelsrichter
(1) 1Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. 2Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.
(2) 1Die Präsidenten der Landgerichte entscheiden auch über die Entbindung von dem Amt eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). 2Sie sind ferner zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Amtsenthebung eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 3 GVG.
Art. 2
Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl
Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG1)) durch den Gemeinderat gelten Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung, für die Wahl durch den Kreistag Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2
Art. 3
Vertretung des Präsidenten und des Direktors eines Gerichts
1Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) kann einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Direktors eines Gerichts bestellen. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so obliegt die Vertretung dem ranghöchsten, bei gleichem Rang dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Richter des Gerichts.
Art. 4
Zahl und Art der Spruchkörper bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten
Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten sind zuständig:
1.
das Staatsministerium für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,
2.
die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.
Art. 5
Zahl und Art der Senate beim Bayerischen Obersten Landesgericht; auswärtige Senate
(1) 1In Bamberg und Nürnberg bestehen jeweils zwei Strafsenate des Obersten Landesgerichts. 2Die zwei Strafsenate in Bamberg sind zugleich Bußgeldsenate. 3Im Übrigen bestimmt das Staatsministerium der Justiz die Zahl und Art der Senate beim Obersten Landesgericht.
(2) Die auswärtigen Straf- und Bußgeldsenate in Bamberg sind zuständig:
1.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 1 für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg,
2.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 2.
(3) Die auswärtigen Strafsenate in Nürnberg sind zuständig:
1.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 1 für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg,
2.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 3, soweit der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft,
3.
in Sachen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, soweit diese durch Rechtsverordnung dem Obersten Landesgericht zugewiesen sind.
Art. 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.
Art. 7
Geschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, über die Vertretung der Richter durch Mitglieder eines anderen Gerichts und über die Besetzung der Gerichte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Angelegenheiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind, entsprechend anzuwenden.
Art. 8
Zuständigkeit der Amtsgerichte
Die Amtsgerichte sind als Nachlaßgerichte nicht zuständig zur Aufnahme des Inventars.
Art. 9
Zuständigkeit der Landgerichte
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig:
1.
für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
2.
für die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.
Art. 10
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Nürnberg
Für die Entscheidung in Freigabeverfahren nach § 246a des Aktiengesetzes ist das Oberlandesgericht Nürnberg auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg zuständig.
Art. 11
Zuständigkeit des Obersten Landesgerichts anstelle des Bundesgerichtshofs; Besetzung der Großen Senate
(1) Dem Obersten Landesgericht wird die Verhandlung und Entscheidung über alle zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden und nach § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übertragbaren Revisionen und Rechtsbeschwerden zugewiesen.
(2) Der Große Senat für Zivilsachen beim Obersten Landesgericht besteht aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen beim Obersten Landesgericht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Strafsenate.
Art. 12
Zuständigkeit des Obersten Landesgerichts anstelle der Oberlandesgerichte
Dem Obersten Landesgericht werden die folgenden nach Bundesrecht den Oberlandesgerichten obliegenden Aufgaben zugewiesen:
1.
die Entscheidung über die Revisionen in Strafsachen,
2.
die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden auf Grund des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder einer anderen Vorschrift, die hinsichtlich des Verfahrens auf die Bestimmungen dieser Gesetze verweist,
3.
die Entscheidung über Anträge nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
Art. 13
Gliederung und Sitz
(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.
(2) Die Staatsanwaltschaft, die beim Oberlandesgericht München besteht, nimmt auch die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Obersten Landesgericht wahr.
(3) 1Die Staatsanwaltschaften , die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. 2Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.
Art. 14
Amtsanwälte, örtliche Sitzungsvertreter, Rechtsreferendare und Rechtspraktikanten
(1) Als Amtsanwälte kann das Staatsministerium Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) qualifiziert haben, ernennen.
(2) 1Bei Amtsgerichten und amtsgerichtlichen Zweigstellen, deren Sitz sich nicht am Sitz einer Staatsanwaltschaft oder staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle befindet, kann der Generalstaatsanwalt im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung übertragen, soweit der Richter allein entscheidet (örtliche Sitzungsvertreter). 2Örtlichen Sitzungsvertretern können außerdem einfache amtsanwaltschaftliche Geschäfte übertragen werden; das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Rechtsreferendaren und Rechtspraktikanten die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit der Richter allein entscheidet.

Abschnitt III Geschäftsstellen

Art. 15
Urkundsbeamte
(1) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften
1.
nach § 153 Abs. 1 bis 3 GVG1) als Urkundsbeamter verwendet werden kann und welche Aufgaben ihm zugewiesen werden können,
2.
nach § 153 Abs. 5 GVG beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in besonderen Fällen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten betraut werden kann, wer für diese Bestellung zuständig ist und welche Aufgaben im einzelnen zugewiesen werden können.
(2) Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erläßt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2
Art. 16
Aufgaben
(1) Die Ausfertigungen werden, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(2) 1Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Vormundschaftsgericht einzureichen sind. 2Sie sollen diese Geschäfte nur auf Anordnung des Richters übernehmen. 3Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Urkundsbeamten soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß der Wert des Vermögens ohne Abzug der Schulden den Betrag von zweitausendfünfhundert Euro nicht oder nicht erheblich übersteigt.
Art. 17
Landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
3.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
4.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
Art. 18
Ausschluß von der Amtstätigkeit
§ 155 GVG 1) gilt in den durch die Prozeßordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2
Art. 19
Zuständigkeit
(1) 1Die Präsidenten der Gerichte, die Direktoren der Amtsgerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung. 2Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.
(2) 1Der Präsident des Obersten Landesgerichts bestellt für sein Gericht einen Beamten der Fachlaufbahn Justiz, der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat, zum Geschäftsleiter. 2 Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen bei den Oberlandesgerichten jeweils einen solchen Beamten zum Dienstleiter oder zum ständigen Vertreter des Dienstleiters, bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ihres Bezirks einen solchen Beamten zum Geschäftsleiter und im Bedarfsfall solche Beamte als Gruppenleiter; die Bestellung von Gruppenleitern kann auf die Präsidenten der Landgerichte, die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwälte für ihre jeweiligen Behörden übertragen werden. 3Für die Bestellung der Geschäfts- und Gruppenleiter bei den Staatsanwaltschaften ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Generalstaatsanwalt herzustellen.
Art. 20
Dienstaufsicht
(1) 1Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
das Staatsministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften,
2.
der Präsident des Obersten Landesgerichts über dieses Gericht,
3.
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,
4.
der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über das Amtsgericht,
5.
der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks,
6.
der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft, die bei dem Landgericht besteht.
2Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu.
(2) 1Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie auf die zur Ausbildung zugewiesenen Personen. 2Dem Direktor des Amtsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.
(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter.
Art. 21
Legalisation
Für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts zuständig.
Art. 22
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden,
1.
die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,
2.
die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
3.
die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz entspricht.
Art. 23
Vertretung des Freistaates Bayern
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 24
Einsicht und Abschrift von Urkunden bei Behörden
1Interessierte Personen können die von Behörden verwahrten Urkunden einsehen oder sich eine beglaubigte Abschrift erteilen lassen, wenn diejenigen, auf deren Antrag oder in deren Interesse die Urkunde bei der Behörde errichtet oder hinterlegt wurde, zustimmen oder zur Gewährung der Einsicht rechtskräftig verurteilt sind. 2Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Art. 25
Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bayerische Landesbank, die Bayerische Landesbausparkasse und die Sparkassen.
Art. 26
Aufgebotsverfahren bei Schuldverschreibungen
Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen ist bei Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern das Amtsgericht München, bei Schuldverschreibungen, die von einer dem Freistaat Bayern angehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, das Amtsgericht, bei welchem die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
Art. 27
Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel sowie bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
(1) 1In dem Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für welche Zins- oder Rentenscheine nicht ausgegeben sind, sowie eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs werden das Aufgebot und die Zahlungssperre durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. 2Das Gericht kann die Bekanntmachung in weiteren Blättern anordnen. 3Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. 4Sie beginnt mit der Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. 5Die in § 478 Abs. 2 und 3 und in § 482 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt.
(2) Auf Versicherungspolicen sowie auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber ausgestellt sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Art. 28
Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
(1) 1Die in den §§ 442, 447, 453, 465 FamFG bezeichneten Aufgebote werden durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. 2Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung.
(2) Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses angeordnet, so erfolgt sie durch das in Absatz 1 bezeichnete Blatt.
Art. 29
Öffentliche Lasten
Öffentliche Lasten des Grundstücks sind bei einem landwirtschaftlichen Grundstück auch die Beiträge für Tierlebensversicherung und Schlachtviehversicherung, die für die Versicherung des zum Zubehör gehörenden Viehs an die Bayerische Tierseuchenkasse zu entrichten sind.
Art. 30
Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte
(1) Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding (Leibzucht, Altenteil, Auszug) eingetragen, so bleibt das Recht, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Grunddienstbarkeiten, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.
Art. 31
Veröffentlichung der Terminsbestimmung
1Die Terminsbestimmung soll stets auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet werden. 2 § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.
Art. 32
Sicherheitsleistung
Für Gebote der Bayerischen Landesbank Girozentrale, der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, der Gebietskörperschaften sowie der öffentlichen Sparkassen kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Art. 33
Aufgebotsverfahren
1Das in § 138 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Aufgebot wird durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. 2Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung in diesem Blatt.
Art. 34
Allgemeine Verfahrensvorschriften
1Die Vorschriften der §§ 2 bis 110 FamFG und die Kostenordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. 2Eine Anfechtung der Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht findet nicht statt.
Art. 34a
(aufgehoben)
Art. 35
Mitteilung an das Nachlaßgericht
(1) 1Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall mitzuteilen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes angezeigt wird. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium über die Ausführung der Mitteilungen allgemeine Anordnungen treffen. 3Ist das Amtsgericht, das die Mitteilung erhält, nicht als Nachlaßgericht zuständig, hat es die Todesanzeige an das Nachlaßgericht abzugeben.
(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Amtsgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird.
(3) Das Amtsgericht hat dem zuständigen Nachlaßgericht jede rechtskräftige Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mitzuteilen.
Art. 36
Nachlaßsicherung
(1) 1Die Anlegung von Siegeln zur Sicherung eines Nachlasses, der sich nicht in der Gemeinde befindet, in der das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie die Entsiegelung können der Gemeinde übertragen werden. 2In dringenden Fällen hat die Gemeinde für die Sicherung des Nachlasses vorläufig durch Anlegung von Siegeln zu sorgen; die getroffene Maßregel ist sofort dem Amtsgericht anzuzeigen.
(2) Im Rahmen des Nachlaßsicherungsverfahrens sind die Notare zuständig für
1.
die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen,
2.
die Anlegung und die Abnahme von Siegeln.
Art. 37
Ermittlung der Erben
(1) 1Das Nachlaßgericht hat die Erben von Amts wegen zu ermitteln. 2Die Ermittlung der Erben von Amts wegen unterbleibt, wenn zum Nachlaß kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört und nach den Umständen des Falls anzunehmen ist, daß ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlaß nicht vorhanden ist.
(2) Das Nachlaßgericht soll die nach Absatz 1 ermittelten Erben von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.
(3) Gehört ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlaß, so hat das Nachlaßgericht unbeschadet des § 83 der Grundbuchordnung bei den Erben auf die Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken und einen von ihnen gestellten Antrag auf Grundbuchberichtigung an das Grundbuchamt weiterzuleiten.
Art. 38
Zuständigkeit für die Vermittlung der Auseinandersetzung
(1) Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 363 bis 373 FamFG sind neben den Amtsgerichten die Notare zuständig.
(2) Der Antrag kann, sofern nicht die Beteiligten die Wahl eines anderen Notars vereinbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk des für die Vermittlung zuständigen Gerichts seinen Amtssitz hat.
(3) Wird der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt, so soll dieses die Vermittlung nach der Ermittlung der Erben und der Feststellung der Teilungsmasse, sofern die Beteiligten die Wahl eines Notars vereinbaren, diesem, andernfalls einem Notar, der im Bezirk des Amtsgerichts seinen Amtssitz hat, überweisen.
(4) 1Soweit dem Notar die Vermittlung obliegt, ist er für die Aufgaben zuständig, die nach den §§ 363, 365 bis 370 FamFG dem Amtsgericht zustehen. 2Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen ihm auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 3Der Notar ist auch für die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten zuständig.
Art. 39
Erteilung der in §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse und ähnlicher Bescheinigungen
(1) 1Hat das Nachlaßgericht einen Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist der Notar, welcher die Auseinandersetzung vermittelt hat, auch für die Erteilung der in §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse zuständig. 2Andernfalls ist für die Erteilung der Zeugnisse nur das Nachlaßgericht zuständig.
(2) Für die Ausstellung der nach den Gesetzen über das Bundesschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines Landes beizubringenden Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, ist auch der Notar zuständig, vor dem die Auseinandersetzung erfolgt ist.
Art. 40
Grundstücksgleiche Rechte
(1) 1Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen.
(2) Realgewerbeberechtigungen sowie Nutzungsrechte, für die nach Landesgesetz die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
(3) Bei Nutzungsrechten an einem Grundstück wird die Anlegung des besonderen Grundbuchblatts auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(4) Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften der §§ 20 und 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden auf Bergwerkseigentum sowie auf die in Absatz 2 bezeichneten Rechte entsprechende Anwendung.
Art. 41
Zuständigkeit zur Grundbuchführung
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Führung des Grundbuchs für Bergwerkseigentum einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern dies einer sachgerechten oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
Art. 42
Vorlegung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und sonstiger Urkunden
1Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind nicht anzuwenden auf Eintragungen, die im Fall einer entschädigungspflichtigen Enteignung, einer Gemeinheitsteilung oder einer Ablösung von Dienstbarkeiten oder anderen Rechten veranlaßt sind. 2Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach § 62 Abs. 1, §§ 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Art. 43
Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- und Teilrentenschuldbriefe
Zur Herstellung von Teilhypothekenbriefen, Teilgrundschuldbriefen und Teilrentenschuldbriefen sind die bayerischen Gerichte nur als Grundbuchämter zuständig.

Abschnitt III Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Art. 44
Ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden auf Grund von Vorschlagslisten für die Amtsgerichte und die Oberlandesgerichte von den Präsidenten der Oberlandesgerichte, ernannt.
(2) Die Präsidenten bestimmen für die Gerichte ihres Geschäftsbereichs die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.
Art. 45
Vorschlagslisten
Die für den Sitz des jeweiligen Gerichts zuständigen Regierungen stellen im Benehmen mit dem Bayerischen Bauernverband die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter auf und legen sie mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter für jedes Gericht getrennt den in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten jeweils für ihren Geschäftsbereich vor.
Art. 46
Befähigung zum ehrenamtlichen Richter
(1) 1Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. 2Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.
(2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
Art. 47
Persönliche Angaben
Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:
1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Dauer des Wohnsitzes im Gerichtsbezirk,
5.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstwirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
6.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.
Art. 48
Ergänzungsliste
1Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. 2Sie bestimmen dabei, wieviele Personen vorzuschlagen sind und wieviele von ihnen einer der in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. 3Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Ergänzungsliste entsprechend.
Art. 48a
Parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung
1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. 2Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
Art. 49
Ausführung des § 380 der Strafprozeßordnung
(1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen.
(2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Teil 5 Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen

Art. 50
Disziplinarverfahren gegen Notare
Gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden im Disziplinarverfahren gegen Notare findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.

Teil 6 Beratungshilfe

Art. 51
Beratungshilfe
1Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, die in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Beratungshilfegesetzes nicht aufgeführt sind. 2Die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Teil 7 Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden

Art. 52
Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Schriftgut im Sinn des Abs. 1 sind, unabhängig von ihrer Speicherungsform, insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) 1Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 2Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes bleiben unberührt.
Art. 53
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das Staatsministerium, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden zu bestimmen.
(2) 1Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. 2Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Staatsanwaltschaften, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

Teil 8 Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen

Art. 54
Fideikommissgerichte
1Fideikommissgerichte sind die Oberlandesgerichte (Fideikommisssenate). 2Gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Art. 55
Einsicht
1Die Einsicht in die Fideikommissmatrikel und die Urkunden, auf die in der Fideikommissmatrikel zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Soweit Einsicht verlangt werden kann, kann auch eine Abschrift gefordert werden.
Art. 56
Anzuwendende Vorschriften
Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Teil 9 Amtstracht, Neutralität

Art. 57
Amtstracht, Neutralität
Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend.
Art. 58
Öffentliche Bestellung von Dolmetschern
(1) Neben einer allgemeinen Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) wird auf Antrag als Dolmetscher zur mündlichen Sprachübertragung für behördliche Zwecke öffentlich bestellt, wer zusätzlich
1.
im Inland die Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf bestanden hat oder
2.
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nr. 1 anerkannt wurde.
(2) 1Auf die öffentliche Bestellung finden die §§ 3, 5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 2Dabei tritt in § 10 Abs. 2 Satz 1 GDolmG an die Stelle des Bezirks eines anderen Oberlandesgerichts der Bezirk eines anderen Landgerichts.
(3) 1Die öffentliche Bestellung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam. 2Sie endet unbeschadet des Abs. 2, wenn die allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher endet.
(4) Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Dolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „öffentlich bestellte Dolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf neben oder anstelle der Bezeichnung nach § 6 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt ist.
Art. 59
Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern
(1) Auf Antrag wird als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt.
(2) 1Auf die öffentliche Bestellung und die allgemeine Beeidigung finden § 3 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 bis 4 und die §§ 8 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. 2Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bestehen und enden gemeinsam.
(3) Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.
Art. 60
Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache
(1) 1Auf Antrag wird als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung eine Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt. 2 Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ oder „öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.
Art. 61
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Für die Verfahren nach Art. 58 bis 60 ist zuständig:
1.
bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,
2.
bei den übrigen Bewerbern der Präsident des Landgerichts München I.
(2) 1Eidesleistungen in Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz erfolgen vor dem zuständigen Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Richter. 2Die zu beeidigende Person ist vor der Eidesleistung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.
(3) Die Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Art. 62
Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen
(1) Der Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.
(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Übersetzer (Übersetzerin) für die … Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im … (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.“
(3) 1Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. 2Sie muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzers enthalten. 3Die Übersetzung kann mit Zustimmung des Auftraggebers als elektronisches Dokument übermittelt werden. 4An die Stelle der Unterschrift und des Stempels ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 5Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist.
(4) 1Die Bestätigung hat kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. 2Sie soll auch auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Übersetzer eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.
Art. 63
Vorübergehende Dienstleistungen
(1) 1Dolmetscher oder Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Satz 1 GDolmG oder Art. 58 bis 60 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und im Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. 2Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. 3 § 3 Abs. 4 und 5 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Unterbleibt die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nach diesem Gesetz, erfolgt die Eintragung unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. 2Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.
(3) 1Zuständig für die Eintragung ist der Präsident des Landgerichts München I. 2Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird. 3Sie kann gelöscht werden, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung vorliegen.
Art. 64
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
1.
öffentlich bestellter Dolmetscher oder öffentlich bestellte Dolmetscherin nach Art. 58,
2.
öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin nach Art. 59 oder
3.
öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache nach Art. 60
bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Art. 65
Verordnungsermächtigungen
(1) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer sowie für Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache zu regeln, insbesondere
1.
die Prüfungsarten,
2.
das Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl und die Art der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und die Prüfungsvergünstigungen in besonderen Fällen,
3.
die bei erfolgreichem Abschluss zu verleihenden Berufsbezeichnungen,
4.
die teilweise Übertragung der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf Sprachschulen und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen,
5.
die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher, die im Ausland abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, sowie das Verfahren der Anerkennung, insbesondere auch die Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie 2005/36/EG, wie Merkmale, Voraussetzungen, Inhalte, Bewertung, Verfahren und Zuständigkeiten hinsichtlich des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung.
2Für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Vergütung gemäß Satz 1 Nr. 4 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen.
Art. 66
Übergangsvorschrift
(1) Für Erbfälle, die vor dem 1. Oktober 1902 eingetreten sind, bleiben die im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls geltenden Gesetze maßgebend.
(2) Für die vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) entstandenen Bergwerke und unbeweglichen Kuxe, die nach dem Bundesberggesetz noch für eine Übergangszeit fortbestehen, gelten bis zu ihrem Erlöschen oder ihrer Aufhebung die Art. 17 Abs. 1, Art. 18 und 37 bis 51 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung und zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 (BayBS III S. 127) fort.
(3) Für Verfahren, auf die nach Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung fort.
(4) 1Soweit mit dem Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Zuständigkeiten auf das Oberste Landesgericht oder ein anderes Gericht übergehen, führen die bis dahin zuständigen Gerichte die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. 2Diese Gerichte bleiben auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.
(5) 1Öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Dolmetscher nach dem Dolmetschergesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit Ausnahme der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten als öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzer nach diesem Gesetz weiter. 2Der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bleibt hiervon unberührt. 3Bis zu einer Beeidigung nach § 1 GDolmG, längstens bis Ablauf des 31. Dezember 2026, behalten die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen nach Satz 1 zusätzlich ihre Wirkungen nach dem Dolmetschergesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 jeweils geltenden Fassung. 4Dieses ist insoweit weiter anzuwenden.
(6) 1Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Übersetzer oder als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache stehen den nach den Art. 59 und 60 erfolgten gleich. 2Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 5 Satz 1. 3Sie enden erstmals zehn Jahre nach ihrem Wirksamwerden, jedoch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Art. 67
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1981 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juni 1981 (GVBl. S. 188)