AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981

Abschnitt I Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung

Art. 22 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Art. 23 Vertretung des Freistaates Bayern
Art. 24 Einsicht und Abschrift von Urkunden bei Behörden
Art. 25 Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Art. 26 Aufgebotsverfahren bei Schuldverschreibungen
Art. 27 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel sowie bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
Art. 28 Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots