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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 15
(Zu § 59 FlurbG)
(1) 1Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Bestandteilen bekanntgegeben. 2Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.
(2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich vorgebracht werden.