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AGFlurbG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.02.1994
Art. 11
(Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)
Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbands (§ 26a FlurbG) sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.