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AGFGO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.12.1965
Art. 7
Ermächtigungen
1Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.