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AGFGO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.12.1965
Art. 4
Urkundsbeamter (Zu § 12 FGO1))
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
1.
Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
2.
nichtbeamtete Kräfte und
3.
in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
(3) 1Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. 2Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen, sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. 3Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1