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AGFGO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.12.1965
Art. 2
Ernennung der Richter (Zu § 4 FGO1))
Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1