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AGFGO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.12.1965
Art. 1
Finanzgerichte (Zu §§ 2, 3 FGO1))
(1) 1Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. 2Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.
(2) 1Zuständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich zuständig.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1